GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter – einschließlich der Anlage des Katheters
Die GOÄ-Ziffer 283 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter – einschließlich der Anlage des Katheters“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter, einschließlich der Anlage des Katheters selbst. Angewendet wird sie in der Neonatologie, wenn über die Nabelschnurgefäße ein Katheter in die Aorta vorgeschoben wird, um darüber Flüssigkeit, Medikamente oder Blutprodukte zu infundieren beziehungsweise um kontinuierlichen Gefäßzugang bei einem kritisch kranken Neugeborenen zu sichern. Da die Katheteranlage ausdrücklich eingeschlossen ist, wird neben der Infusionsleistung keine gesonderte Ziffer für das Legen des Zugangs berechnet. Die Leistung ist auf Neugeborene und auf den transumbilikalen Zugangsweg zur Aorta beschränkt und damit von allgemeinen intraarteriellen oder intravenösen Infusionsziffern abzugrenzen, die einen anderen Zugangsweg oder eine andere Altersgruppe betreffen. Sie wird unabhängig von der Infusionsdauer je Anlage und Anwendung angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 283 steht für „Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels transumbilikalem Aortenkatheter – einschließlich der Anlage des Katheters“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 283 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 283 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.