GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer
Die GOÄ-Ziffer 281 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer ist das Pendant zu der Leistung für die erste Bluttransfusion, jedoch speziell für Neugeborene formuliert. Sie erfasst die Transfusion der ersten Blutkonserve, auch Frischblut, oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen, einschließlich der erforderlichen Identitätssicherung im AB0-System. Anwendung findet sie etwa bei einer Austauschtransfusion in der Neonatologie oder bei sonstiger Erstgabe eines Blutprodukts unmittelbar nach der Geburt, wenn die besonderen Anforderungen an Dosierung, Zugang und Überwachung bei Neugeborenen berücksichtigt werden müssen. Wie bei der Ziffer für Erwachsene ist die Infusion von Albumin oder von reinen Albuminpräparaten laut amtlicher Bestimmung nicht Bestandteil dieser Leistung. Für jede weitere Blutkonserve im Anschluss ist die entsprechende Folgeleistung anzusetzen, nicht erneut diese Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 60,33 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 91,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 281 steht für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 281 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 281 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.