GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 281: Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder…

Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer

Die GOÄ-Ziffer 281 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer ist das Pendant zu der Leistung für die erste Bluttransfusion, jedoch speziell für Neugeborene formuliert. Sie erfasst die Transfusion der ersten Blutkonserve, auch Frischblut, oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen, einschließlich der erforderlichen Identitätssicherung im AB0-System. Anwendung findet sie etwa bei einer Austauschtransfusion in der Neonatologie oder bei sonstiger Erstgabe eines Blutprodukts unmittelbar nach der Geburt, wenn die besonderen Anforderungen an Dosierung, Zugang und Überwachung bei Neugeborenen berücksichtigt werden müssen. Wie bei der Ziffer für Erwachsene ist die Infusion von Albumin oder von reinen Albuminpräparaten laut amtlicher Bestimmung nicht Bestandteil dieser Leistung. Für jede weitere Blutkonserve im Anschluss ist die entsprechende Folgeleistung anzusetzen, nicht erneut diese Ziffer.

Gebühren und Steigerungssatz

450 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach60,33 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach91,80 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Infusion von Albumin oder von Präparaten, die als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten, ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281 berechnungsfähig

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 281

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 281?

Die GOÄ-Ziffer 281 steht für „Transfusion der ersten Blutkonserve (auch Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpräparats bei einem Neugeborenen – einschließlich Nabelvenenkatheterismus, Identitätssicherung im AB0-System (bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 281?

Die GOÄ-Ziffer 281 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 281 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 281?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 281 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.