GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband
Die GOÄ-Ziffer 285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 14,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird der Aderlass aus einer Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut, gegebenenfalls einschließlich des Verbands der Punktionsstelle. Die Leistung kommt zur Anwendung, wenn aus therapeutischen Gründen eine größere Blutmenge entnommen wird, etwa zur Blutverdünnung bei bestimmten Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen, und nicht lediglich zu diagnostischen Zwecken eine kleine Blutprobe gewonnen wird. Maßgeblich für den Ansatz ist die Mindestmenge von 200 Millilitern; wird weniger Blut entnommen, handelt es sich nicht um einen Aderlass im Sinne dieser Ziffer. Der Verband der Entnahmestelle ist, soweit erforderlich, mit der Gebühr abgegolten und wird nicht zusätzlich berechnet. Von der präoperativen Eigenblutentnahme zur Retransfusion unterscheidet sich diese Leistung dadurch, dass das entnommene Blut hier nicht für eine spätere Rückgabe konserviert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 14,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 22,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 285 steht für „Aderlaß aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von mindestens 200 Milliliter Blut – gegebenenfalls einschließlich Verband“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 285 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 14,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.