GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2810: Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder…

Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z. B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel 2. Arterienchirurgie

Die GOÄ-Ziffer 2810 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z. B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel 2. Arterienchirurgie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt den rekonstruktiven Eingriff an der großen Hohlvene, also der Vena cava superior oder inferior, wenn deren Kontinuität operativ wiederhergestellt werden muss. Typischer Anwendungsfall ist die erweiterte Tumorchirurgie, bei der ein Tumor gemeinsam mit einem Abschnitt der Cava reseziert und die entstandene Lücke anschließend durch einen Gefäßersatz überbrückt wird, etwa mittels Prothesenmaterial oder körpereigenem Gefäß. Die Leistung wird also nicht isoliert für eine Cava-Erkrankung, sondern im Kontext eines größeren onkologischen Eingriffs abgerechnet, bei dem die Gefäßrekonstruktion als eigenständiger, technisch anspruchsvoller Teilschritt anfällt. Abzugrenzen ist sie von einfachen Gefäßnähten peripherer Venen, da hier speziell die zentrale Hohlvene mit ihrer besonderen anatomischen und operativen Komplexität betroffen ist und ein vollständiger Wandersatz erfolgt, nicht nur eine Nahtversorgung.

Gebühren und Steigerungssatz

5000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach291,44 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach670,30 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach1.020,03 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2810

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2810?

Die GOÄ-Ziffer 2810 steht für „Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior oder inferior (z. B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) – gegebenenfalls einschließlich Anlegen einer temporären arteriovenösen Fistel 2. Arterienchirurgie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2810?

Die GOÄ-Ziffer 2810 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2810 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2810?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2810 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.