GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation einer Armarterie
Die GOÄ-Ziffer 2822 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer Armarterie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2300 Punkten bewertet; das entspricht 134,06 € beim einfachen und 308,34 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2822 vergütet die rekonstruktive Operation einer Armarterie, also die operative Wiederherstellung eines arteriellen Gefäßes im Bereich des Arms bei Stenose, Verschluss oder sonstiger struktureller Schädigung. Angewendet wird sie, wenn eine Armarterie durch eine gefäßchirurgische Maßnahme wie Ausschälung, Erweiterungsplastik oder Ersatz wiederhergestellt wird, um die Durchblutung der oberen Extremität zu sichern. Die Ziffer betrifft die größeren arteriellen Leitungsbahnen des Arms und ist von Ziffer 2823 abzugrenzen, die speziell die deutlich kleineren und technisch anspruchsvolleren Finger- oder Zehenarterien betrifft. Die Unterscheidung richtet sich also nach der Lokalisation des betroffenen Gefäßes: Handelt es sich um die versorgende Arterie des Arms selbst, ist 2822 einschlägig, betrifft der Eingriff hingegen ein Gefäß in einem Finger, kommt die spezifischere Ziffer zur Anwendung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 308,34 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 469,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2822 steht für „Rekonstruktive Operation einer Armarterie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2822 ist mit 2300 Punkten bewertet; das entspricht 134,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 308,34 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2822 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.