GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie mit Anlegen eines Shunts
Die GOÄ-Ziffer 2821 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie mit Anlegen eines Shunts“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 4200 Punkten bewertet; das entspricht 244,81 € beim einfachen und 563,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt dieselbe rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie wie Ziffer 2820, jedoch mit dem zusätzlichen Anlegen eines Shunts während des Eingriffs. Ein solcher Shunt wird eingesetzt, um während der Abklemmung des Gefäßes, etwa bei der Behandlung einer Carotisstenose, die Blutversorgung des Gehirns temporär über einen Umgehungsweg aufrechtzuerhalten und so eine Minderdurchblutung während der Operation zu vermeiden. Die Ziffer kommt somit nur zur Anwendung, wenn dieser zusätzliche technische Schritt tatsächlich durchgeführt wird; ist dies nicht der Fall, ist die einfachere Ziffer 2820 einschlägig. Die Abgrenzung zwischen beiden Nummern ist rein anhand der operativen Dokumentation vorzunehmen, da der Shunt einen erhöhten operativen Aufwand und ein zusätzliches technisches Risiko widerspiegelt, das mit der höheren Bewertung honoriert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 244,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 563,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 856,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2821 steht für „Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie mit Anlegen eines Shunts“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2821 ist mit 4200 Punkten bewertet; das entspricht 244,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 563,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2821 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.