GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen – einschließlich Wundversorgung
Die GOÄ-Ziffer 2809 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen – einschließlich Wundversorgung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen und 99,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2809 vergütet die operative Naht eines traumatisch verletzten Blutgefäßes an einer Gliedmaße, also an Arm oder Bein. Erfasst wird der klassische Notfalleingriff nach scharfer oder stumpfer Gefäßverletzung, etwa durch Schnitt-, Stich- oder Schussverletzung, bei dem das durchtrennte oder eröffnete Gefäß direkt vernäht wird, um die Blutung zu stillen und die Durchblutung der Extremität wiederherzustellen. Die Leistungslegende stellt klar, dass die Wundversorgung in dieser Ziffer bereits eingeschlossen ist, eine gesonderte Berechnung der begleitenden Wundversorgung entfällt also. Angewendet wird die Nummer unabhängig davon, ob eine Arterie oder Vene betroffen ist, solange es sich um eine unfallbedingte Läsion an den Extremitäten handelt und die Versorgung durch direkte Naht erfolgt, nicht durch Ersatzmaterial oder Interponat, was andernfalls unter andere Rekonstruktionsziffern des Kapitels fallen würde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,13 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,20 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2809 steht für „Naht eines verletzten Blutgefäßes (traumatisch) an den Gliedmaßen – einschließlich Wundversorgung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2809 ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2809 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.