GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Flußmessung(en) am freigelegten Blutgefäß
Die GOÄ-Ziffer 2805 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Flußmessung(en) am freigelegten Blutgefäß“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Flussmessung oder Flussmessungen an einem freigelegten Blutgefäß ab. Sie wird angewendet, wenn nach operativer Darstellung eines Gefäßes, etwa im Zusammenhang mit den Freilegungsleistungen nach den Nummern 2801 bis 2803, am freigelegten Gefäß der Blutfluss gemessen wird, um Aussagen über die Durchblutungssituation zu treffen. Die Leistung setzt somit die vorherige Freilegung des Gefäßes voraus und stellt eine ergänzende diagnostische Maßnahme dar. Von der Druckmessung nach Nummer 2804 unterscheidet sie sich durch den gemessenen Parameter, den Blutfluss statt des Drucks, wobei beide Messungen bei entsprechender Indikation auch nebeneinander am selben freigelegten Gefäß erbracht werden können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2805 steht für „Flußmessung(en) am freigelegten Blutgefäß“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2805 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2805 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.