GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2802 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle als selbständige Leistung. Sie wird angewendet, wenn im Bereich des Thorax oder des Abdomens ein Blutgefäß operativ dargestellt und gegebenenfalls unterbunden werden muss, ohne dass dies Bestandteil einer weiteren, größeren Operation ist. Typischer Anwendungsfall ist die gezielte Blutstillung oder die operative Sicherung eines Gefäßes in diesen Körperhöhlen als eigenständiger Eingriff. Von der entsprechenden Leistung an den Gliedmaßen nach Nummer 2801 und am Hals nach Nummer 2803 unterscheidet sie sich ausschließlich durch die betroffene Körperregion, während der Leistungsinhalt, Freilegung und/oder Unterbindung des Gefäßes, identisch ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2802 steht für „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust- oder Bauchhöhle, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2802 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2802 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.