GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2803 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals als selbständige Leistung ab. Sie wird angewendet, wenn im Halsbereich ein Blutgefäß operativ dargestellt und gegebenenfalls unterbunden werden muss, ohne dass dieser Schritt Teil einer umfassenderen Operation in diesem Gebiet ist, etwa unabhängig von den übrigen im Kapitel beschriebenen Hals- oder Lymphknoteneingriffen. Die Leistung entspricht inhaltlich den Nummern 2801 und 2802, unterscheidet sich von diesen jedoch durch die spezifisch am Hals gelegene Region des betroffenen Gefäßes. Typischer Anwendungsfall ist die gezielte operative Versorgung eines Halsgefäßes als eigenständiger, selbständig abzurechnender Eingriff.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2803 steht für „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes am Hals, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2803 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2803 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.