GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefäß
Die GOÄ-Ziffer 2804 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefäß“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 253 Punkten bewertet; das entspricht 14,75 € beim einfachen und 33,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Druckmessung oder Druckmessungen an einem bereits freigelegten Blutgefäß. Sie wird angewendet, wenn im Anschluss an eine Gefäßfreilegung, etwa nach den Nummern 2801 bis 2803, am dargestellten Gefäß eine Druckmessung durchgeführt wird, um diagnostische Informationen über den Gefäßdruck zu gewinnen. Die Leistung setzt damit die vorangegangene operative Freilegung des Gefäßes voraus und stellt eine zusätzliche diagnostische Maßnahme an diesem freigelegten Gefäß dar. Sie ist von der Flussmessung nach Nummer 2805 abzugrenzen, die statt des Drucks die Durchflussmenge am selben freigelegten Gefäß erfasst; beide Messungen können je nach klinischer Fragestellung ergänzend zueinander erbracht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 33,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 51,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2804 steht für „Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefäß“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2804 ist mit 253 Punkten bewertet; das entspricht 14,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 33,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2804 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.