GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2801 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen als selbständige Leistung ab. Sie wird angewendet, wenn an Arm oder Bein ein Blutgefäß operativ dargestellt und gegebenenfalls unterbunden wird, ohne dass dies im Rahmen einer anderen, umfassenderen Operation erfolgt. Typischer Anlass ist etwa die Blutstillung oder die Vorbereitung eines weiteren gefäßchirurgischen Schritts an einer Extremität. Die Leistung ist regional auf die Gliedmaßen bezogen und grenzt sich dadurch von den entsprechenden Leistungen für die Brust- oder Bauchhöhle nach Nummer 2802 und für den Hals nach Nummer 2803 ab, die denselben Leistungsinhalt für andere Körperregionen beschreiben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2801 steht für „Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2801 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2801 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.