GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Venaesectio
Die GOÄ-Ziffer 2800 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Venaesectio“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XI. Gefäßchirurgie). Sie ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen und 36,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Venaesectio, den operativen Venenschnitt. Sie wird angewendet, wenn eine Vene durch einen chirurgischen Schnitt freigelegt und eröffnet wird, um beispielsweise einen sicheren Zugang zum venösen Gefäßsystem zu schaffen, sofern eine einfache Punktion nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Leistung beschreibt damit den klassischen operativen Zugangsweg zu einer Vene über einen Hautschnitt. Sie steht am Beginn des Abschnitts über Gefäßeingriffe und ist von den nachfolgenden Ziffern zur Freilegung und Unterbindung von Blutgefäßen an unterschiedlichen Körperregionen dadurch abzugrenzen, dass sie sich spezifisch auf die Venae sectio als eigenständigen, historisch benannten Eingriff bezieht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,03 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 36,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 56,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2800 steht für „Venaesectio“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2800 ist mit 275 Punkten bewertet; das entspricht 16,03 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 36,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2800 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.