GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung der Kropfgeschwulst oder Teilresektion der Schilddrüse
Die GOÄ-Ziffer 2755 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung der Kropfgeschwulst oder Teilresektion der Schilddrüse“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Entfernung einer Kropfgeschwulst oder die Teilresektion der Schilddrüse. Sie wird angewendet, wenn krankhaft vergrößertes oder verändertes Schilddrüsengewebe, etwa im Rahmen einer Struma, operativ teilweise entfernt wird, ohne dass die gesamte Drüse reseziert wird. Die Leistung deckt damit die klassische Strumaresektion in ihrem üblichen, nicht radikalen Umfang ab. Von der Ausschälung der Nebenschilddrüse nach Nummer 2756 unterscheidet sie sich durch den Bezug auf die Schilddrüse selbst statt auf die Nebenschilddrüsen, und von der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst nach Nummer 2757 dadurch, dass hier keine bösartige Erkrankung mit begleitender Lymphknotenausräumung vorausgesetzt wird, sondern die reine Teilresektion des Organs im Vordergrund steht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2755 steht für „Entfernung der Kropfgeschwulst oder Teilresektion der Schilddrüse“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2755 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2755 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.