GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2760 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite als eigenständige, selbständige Leistung ab. Sie wird angewendet, wenn die Lymphknotenausräumung am Hals nicht im Rahmen einer weiteren Operation, etwa der Radikaloperation einer bösartigen Schilddrüsengeschwulst nach Nummer 2757, sondern für sich allein durchgeführt wird. Typischer Anwendungsfall ist die isolierte diagnostische oder therapeutische Ausräumung des Lymphabflussgebiets einer Halsseite ohne begleitenden Primärtumoreingriff im selben Operationsschritt. Von den spezifischeren Lymphknotenausräumungen nach den Nummern 2715 und 2716, die sich auf das suprahyoidale Gebiet beziehungsweise die radikale Halsausräumung beziehen, unterscheidet sie sich durch ihren eigenständigen, nicht weiter gebietsmäßig spezifizierten Charakter als selbständige Leistung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 2760 steht für „Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2760 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2760 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.