GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Kiemengangfistel
Die GOÄ-Ziffer 2754 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Kiemengangfistel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Behandlung einer Kiemengangfistel ab. Sie wird angewendet, wenn eine aus embryonalen Kiemenbogenresten entstandene Fistel im Halsbereich operativ entfernt beziehungsweise verschlossen wird. Der Eingriff betrifft die vollständige Beseitigung des Fistelgangs einschließlich seines Verlaufs im Halsgewebe. Von den benachbarten Leistungen dieses Abschnitts unterscheidet sie sich dadurch, dass sie sich gezielt auf die angeborene Kiemengangfistel bezieht, während die Nummern 2752 und 2753 andere angeborene beziehungsweise erworbene Veränderungen des Halses, nämlich Ductus thyreoglossus, mediale Halszyste und Divertikel, betreffen. Typischer Anwendungsfall ist die operative Sanierung einer solchen Fistel bei rezidivierenden Entzündungen oder Sekretion aus der Fistelöffnung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2754 steht für „Operation einer Kiemengangfistel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2754 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2754 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.