GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste – gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins
Die GOÄ-Ziffer 2752 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste – gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen und 180,98 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Entfernung eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste ab, gegebenenfalls einschließlich einer Teilresektion des Zungenbeins. Sie wird angewendet, wenn eine angeborene Fehlbildung in Form eines verbliebenen Schilddrüsen-Zungen-Gangs oder einer in der Mittellinie des Halses gelegenen Zyste operativ vollständig entfernt wird. Ist zur vollständigen Entfernung zusätzlich eine teilweise Resektion des Zungenbeins erforderlich, ist dieser Schritt in der Leistung mit eingeschlossen und nicht gesondert zu berechnen. Von den übrigen Eingriffen im Halsbereich, etwa der Divertikelresektion nach Nummer 2753 oder der Operation einer Kiemengangfistel nach Nummer 2754, unterscheidet sich diese Ziffer durch den spezifischen Bezug zu Ductus thyreoglossus beziehungsweise medianer Halszyste.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 78,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 180,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 275,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2752 steht für „Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste – gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2752 ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 180,98 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2752 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.