GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ausschälung der Nebenschilddrüse (Parathyreoektomie)
Die GOÄ-Ziffer 2756 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausschälung der Nebenschilddrüse (Parathyreoektomie)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen und 294,93 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Ausschälung der Nebenschilddrüse, die Parathyreoektomie, ab. Sie wird angewendet, wenn eine oder mehrere Nebenschilddrüsen operativ freigelegt und entfernt werden, etwa weil ein krankhaft verändertes Nebenschilddrüsengewebe vorliegt, das reguliert oder entfernt werden muss. Die Leistung betrifft ausdrücklich die Nebenschilddrüsen und ist damit klar von der Entfernung der Kropfgeschwulst beziehungsweise Teilresektion der Schilddrüse nach Nummer 2755 abzugrenzen, die sich auf das Schilddrüsengewebe selbst bezieht. Typischer Anwendungsfall ist die gezielte operative Entfernung einer oder mehrerer Nebenschilddrüsen im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen dieser Drüsen, unabhängig davon, ob dies im Zusammenhang mit einem Eingriff an der Schilddrüse selbst erfolgt oder als eigenständiger Eingriff.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 128,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 294,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 448,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2756 steht für „Ausschälung der Nebenschilddrüse (Parathyreoektomie)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2756 ist mit 2200 Punkten bewertet; das entspricht 128,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 294,93 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2756 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.