GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Divertikelresektion im Halsbereich
Die GOÄ-Ziffer 2753 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Divertikelresektion im Halsbereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Entfernung eines Divertikels im Halsbereich. Sie wird angewendet, wenn eine ausgesackte Aussackung der Schlund- oder Speiseröhrenwand im Halsbereich operativ reseziert werden muss, etwa weil sie zu Schluckbeschwerden oder anderen Symptomen führt. Die Leistung bezieht sich auf die eigentliche Resektion des Divertikels als operativen Eingriff im Halsbereich. Sie ist von den benachbarten, im selben Abschnitt aufgeführten Eingriffen abzugrenzen, etwa der Entfernung eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste nach Nummer 2752 sowie der Operation einer Kiemengangfistel nach Nummer 2754, da sie sich spezifisch auf ein Divertikel als eigenständiges anatomisches Substrat bezieht und nicht auf angeborene Gang- oder Fistelstrukturen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2753 steht für „Divertikelresektion im Halsbereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2753 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2753 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.