GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Tracheotomie
Die GOÄ-Ziffer 2751 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tracheotomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt X. Halschirurgie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Tracheotomie, also die operative Eröffnung der Luftröhre zur Schaffung eines Atemwegs unterhalb des Kehlkopfes. Sie wird angewendet, wenn aus medizinischer Notwendigkeit ein operativer Zugang zur Trachea geschaffen werden muss, etwa zur Sicherung der Atmung bei Verlegung der oberen Atemwege oder im Zusammenhang mit größeren Eingriffen im Hals- und Kieferbereich, bei denen ein längerfristig gesicherter Atemweg erforderlich ist. Die Leistung umfasst den operativen Zugang zur Luftröhre und deren Eröffnung. Sie steht eigenständig neben den übrigen Eingriffen im Halsbereich dieses Abschnitts und wird unabhängig davon berechnet, ob sie im Rahmen eines größeren operativen Vorgehens oder als isolierte Maßnahme zur Atemwegssicherung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2751 steht für „Tracheotomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2751 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2751 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.