GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen
Die GOÄ-Ziffer 2716 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die radikale Ausräumung der Lymphknoten des Halses auf einer Seite ab, einschließlich der erforderlichen Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der Behandlung bösartiger Tumoren eine umfassende, über das suprahyoidale Gebiet hinausgehende Ausräumung des gesamten regionären Lymphabflussgebiets einer Halsseite erforderlich ist, etwa bei nachgewiesener oder zu erwartender Lymphknotenmetastasierung. Der radikale Charakter des Eingriffs unterscheidet ihn von der begrenzteren suprahyoidalen Lymphknotenausräumung nach Nummer 2715 sowie von der isolierten Ausräumung des regionären Lymphstromgebiets nach Nummer 2760, die als eigenständige Leistung ohne den hier beschriebenen radikalen Umfang erbracht wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 670,30 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.020,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2716 steht für „Radikale Halslymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2716 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2716 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.