GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen
Die GOÄ-Ziffer 2715 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Entfernung der Lymphknoten oberhalb des Zungenbeins auf einer Halsseite, einschließlich der dafür notwendigen Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen in diesem Gebiet. Sie kommt typischerweise bei der operativen Behandlung oder Diagnostik von Tumoren im Mund-, Kiefer- oder Zungenbereich zur Anwendung, wenn eine regionäre Lymphknotenmetastasierung im suprahyoidalen Gebiet auszuschließen oder zu behandeln ist. Die Leistung ist ausdrücklich auf eine Seite bezogen, sodass bei beidseitigem Vorgehen die Ziffer entsprechend zweimal anzusetzen ist. Von der radikalen Halslymphknotenausräumung nach Nummer 2716 unterscheidet sie sich durch den begrenzteren, auf das suprahyoidale Gebiet beschränkten Umfang der Ausräumung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2715 steht für „Suprahyoidale Lymphknotenausräumung einer Seite – einschließlich Darstellung und gegebenenfalls Entfernung von Muskeln, Nerven und Gefäßen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2715 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2715 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.