GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2720 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst eine Osteotomie, die im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden erforderlich wird, einschließlich der zugehörigen Osteosynthese. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen einer Operation am Mundboden, etwa bei der Entfernung von Geschwülsten oder anderen krankhaften Veränderungen in diesem Bereich, zusätzlich eine Durchtrennung und anschließende Wiederherstellung eines Knochenabschnitts notwendig ist, um den operativen Zugang zu ermöglichen oder um eine funktionsgerechte Rekonstruktion zu erreichen. Osteotomie und Osteosynthese werden dabei als eine zusammenhängende Leistung abgebildet. Die Ziffer setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem operativen Eingriff am Mundboden voraus und ist von isolierten Osteotomien ohne diesen Bezug abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2720 steht für „Osteotomie im Zusammenhang mit operativen Eingriffen am Mundboden – einschließlich Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2720 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2720 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.