GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Partielle Resektion es Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2640 oder 2642
Die GOÄ-Ziffer 2711 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Partielle Resektion es Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2640 oder 2642“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst dieselbe partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers einschließlich Segmentosteotomie wie Nummer 2710, jedoch für den Fall, dass der Eingriff in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2640 oder 2642 erbracht wird. Sie wird also angesetzt, wenn die Kieferteilresektion nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit diesen weiteren, andernorts geregelten operativen Leistungen erfolgt, etwa im Rahmen eines größeren kombinierten Eingriffs. Die Abrechnung nach dieser Nummer statt nach Nummer 2710 signalisiert, dass die Resektion Teil eines umfassenderen operativen Vorgehens ist, bei dem die genannten weiteren Leistungen mit erbracht werden. Inhaltlich bleibt der resezierende Eingriff am Kieferknochen derselbe, verändert wird lediglich die abrechnungstechnische Zuordnung je nach operativem Kontext.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2711 steht für „Partielle Resektion es Ober- oder Unterkiefers – auch Segmentosteotomie –, in Verbindung mit den Leistungen nach Nummer 2640 oder 2642“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2711 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2711 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.