GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten
Die GOÄ-Ziffer 2732 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 268,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Lagerbildung für Knochen- oder Knorpelmaterial bei ausgedehnten Defekten des Kiefers. Sie wird angewendet, wenn im Vergleich zur einfachen Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 2730 ein deutlich größerer, ausgedehnter knöcherner Defekt vorliegt, der die Vorbereitung eines entsprechend aufwendigeren Lagers für ein Knochen- oder Knorpeltransplantat erfordert. Typischer Anwendungsfall ist die operative Vorbereitung eines Empfängerbetts für umfangreichere Rekonstruktionen des Kiefers, etwa nach größeren Substanzverlusten. Die Abgrenzung zur Ziffer 2730 ergibt sich aus dem Ausmaß des zugrunde liegenden Defekts: Während dort ein regulärer Aufbau des Alveolarfortsatzes je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abgerechnet wird, betrifft diese Ziffer ausdrücklich ausgedehnte Defektsituationen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 268,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 408,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2732 steht für „Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2732 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 268,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2732 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.