GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Die GOÄ-Ziffer 2730 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet operative Maßnahmen zur Lagerbildung im Rahmen des Aufbaus des Alveolarfortsatzes ab, abgerechnet je Kieferhälfte oder für den Frontzahnbereich. Sie kommt in der präprothetischen Chirurgie zur Anwendung, wenn der Kieferkammbereich operativ so vorbereitet oder aufgebaut wird, dass ein geeignetes Lager für nachfolgenden Zahnersatz oder für aufzubauende Strukturen entsteht, etwa nach Knochenabbau oder bei ungünstiger Kieferkammform. Die Abrechnung erfolgt gebietsbezogen, das heißt getrennt für jede Kieferhälfte oder gesondert für den Frontzahnbereich, wenn die Maßnahme dort durchgeführt wird. Von der Operation zur Lagerbildung bei ausgedehnten Defekten nach Nummer 2732 unterscheidet sie sich durch den geringeren Umfang, der sich auf den Aufbau des Alveolarfortsatzes ohne ausgedehnten Defekt beschränkt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2730 steht für „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2730 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2730 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.