GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers
Die GOÄ-Ziffer 2712 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die vollständige Resektion einer kompletten Kieferhälfte, also des Ober- oder Unterkiefers, ab. Sie wird angewendet, wenn nicht nur ein Teilabschnitt, sondern die gesamte betroffene Hälfte des Kieferknochens operativ entfernt werden muss, etwa bei ausgedehnten knöchernen Erkrankungen, die eine partielle Resektion nach den Nummern 2710 oder 2711 nicht mehr ausreichend erscheinen lassen. Der Eingriff stellt damit die umfangreichste der genannten Resektionsformen im Kieferbereich dar. Die Abgrenzung zu den Teilresektionen ergibt sich unmittelbar aus dem Ausmaß des entfernten Knochens: Während dort nur ein Segment oder Abschnitt betroffen ist, umfasst die Halbseitenresektion die gesamte Kieferhälfte einschließlich der zugehörigen anatomischen Strukturen dieser Seite.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2712 steht für „Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2712 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2712 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.