GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2700: Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B.…

Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme 2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- ode r Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen – 1800 104,92

Die GOÄ-Ziffer 2700 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme 2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- ode r Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen – 1800 104,92“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet das Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen wie einer Verbandsplatte oder Pelotte am Ober- oder Unterkiefer ab. Sie kommt zur Anwendung, wenn zusätzlich zu einer Fraktur- oder Weichteilversorgung eine formstabilisierende oder abstützende Vorrichtung eingesetzt wird, oder wenn bei einer Kieferklemme eine Vorrichtung zur schrittweisen Mobilisierung beziehungsweise Führung des Unterkiefers angelegt wird. Anders als die reine Schienenfixation nach Nummer 2699 zielt diese Leistung auf die funktionelle Unterstützung angrenzender Weichteile oder Gelenkstrukturen ab, etwa zur Druckentlastung, Formgebung oder Bewegungsanbahnung. Sie wird eigenständig berechnet, wenn eine solche Vorrichtung neu eingebracht wird, unabhängig davon, ob zuvor bereits eine Schiene angelegt wurde.

Gebühren und Steigerungssatz

350 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach20,40 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach46,92 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach71,40 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2700

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2700?

Die GOÄ-Ziffer 2700 steht für „Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme 2701 Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- ode r Verschlußplatte, Pelotte oder dergleichen – im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen – 1800 104,92“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2700?

Die GOÄ-Ziffer 2700 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2700 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2700?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2700 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.