GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen ode r Stützapparaten –, je Kiefer
Die GOÄ-Ziffer 2702 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen ode r Stützapparaten –, je Kiefer“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Leistung erfasst die Nachsorge an bereits vorhandenen Schienen, Stützapparaten oder Hilfsvorrichtungen im Kieferbereich. Sie wird angesetzt, wenn eine gelöste Apparatur wieder befestigt wird, wenn kleinere Anpassungen oder eine teilweise Erneuerung eines Schienen- oder Stützapparates erforderlich sind, oder wenn eine solche Vorrichtung am Ende der Behandlung wieder entfernt wird. Damit deckt sie den gesamten Nachbehandlungsaufwand ab, der nach dem ursprünglichen Anlegen einer Schiene oder Vorrichtung nach den Nummern 2699 oder 2700 anfällt, ohne dass eine vollständig neue Erstversorgung vorliegt. Typischer Anwendungsfall ist die Kontrolle im Heilungsverlauf, bei der sich die Apparatur gelockert hat oder aufgrund eines veränderten Befundes nachjustiert werden muss, bis hin zur abschließenden Abnahme.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 40,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 61,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2702 steht für „Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten – auch Entfernung von Schienen ode r Stützapparaten –, je Kiefer“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2702 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2702 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.