GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte ode r Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2697 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte ode r Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2697 vergütet das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder vergleichbaren Verankerungselementen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung. Diese Elemente dienen als Ansatzpunkte für eine intermaxilläre Fixation, etwa zur Ruhigstellung eines Kiefers mittels Gummizügen zwischen Ober- und Unterkiefer. Die Formulierung „als selbständige Leistung“ grenzt die Ziffer von Fällen ab, in denen das Anlegen solcher Ligaturen oder Häkchen bereits Bestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung ist und daher nicht gesondert berechnet wird; 2697 kommt somit nur zur Anwendung, wenn diese Maßnahme isoliert erbracht wird. Im Vergleich zur Drahtumschlingung des gesamten Unterkiefers nach Ziffer 2696 handelt es sich um punktuelle Verankerungselemente an einzelnen Zähnen oder in einem begrenzten Kieferabschnitt, nicht um eine den ganzen Knochen umfassende Umschlingung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2697 steht für „Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte ode r Frontzahnbereich, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2697 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2697 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.