GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
Die GOÄ-Ziffer 2698 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2698 erfasst das Anlegen und die Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen der Versorgung eines gebrochenen Kiefers zusätzlich der gegenüberliegende, selbst nicht frakturierte Kiefer verschient wird, um als stabiler Gegenhalt für eine intermaxilläre Fixation zu dienen. Typischer Anwendungsfall ist die Behandlung einer Unterkieferfraktur, bei der zur Ruhigstellung auch der unverletzte Oberkiefer mit einer Schiene versehen wird, an der die Verbindung zum gebrochenen Kiefer befestigt werden kann. Die Ziffer betrifft damit ausdrücklich den nicht frakturierten Kiefer und ist von den Schienenverbänden am gebrochenen Kiefer selbst (etwa nach Ziffer 2695) zu unterscheiden, die die eigentliche Bruchstelle versorgen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2698 steht für „Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2698 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2698 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.