GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht – einschließlich Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2705 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht – einschließlich Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1700 Punkten bewertet; das entspricht 99,09 € beim einfachen und 227,90 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Korrektur einer Fraktur im Bereich des Mittelgesichts ab, die in fehlerhafter Stellung (disloziert) knöchern verheilt ist. Angewendet wird sie, wenn der ursprünglich verheilte, aber falsch stehende Knochen durch eine Osteotomie erneut durchtrennt, in die korrekte Position gebracht und anschließend mittels Osteosynthese wieder fixiert wird. Die Leistung schließt beide Teilschritte, Osteotomie und Osteosynthese, als eine Gesamtleistung ein, sodass die Osteosynthese nicht gesondert berechnet wird. Sie kommt typischerweise zum Einsatz, wenn nach einer nicht oder unzureichend korrigierten Mittelgesichtsfraktur funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigungen bestehen, die eine sekundäre operative Neustellung des Knochens erforderlich machen, und ist von der Erstversorgung der frischen Fraktur klar zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 99,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 227,90 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 346,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2705 steht für „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht – einschließlich Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2705 ist mit 1700 Punkten bewertet; das entspricht 99,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 227,90 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2705 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.