GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2706 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 174,28 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst dieselbe Art der Korrekturoperation wie Nummer 2705, jedoch bezogen auf den Unterkiefer. Sie wird angewendet, wenn eine Unterkieferfraktur in einer fehlerhaften, funktionell oder ästhetisch ungünstigen Stellung knöchern verheilt ist und diese Fehlstellung operativ behoben werden muss. Dazu wird der bereits konsolidierte Knochen durch eine Osteotomie erneut durchtrennt, in die gewünschte Position gebracht und mittels Osteosynthese stabilisiert. Osteotomie und Osteosynthese sind als einheitliche Leistung in der Ziffer enthalten. Typischer Anlass ist eine nach konservativer oder unzureichender Erstbehandlung entstandene Bissfehlstellung oder Gesichtsasymmetrie, die eine gezielte operative Neuausrichtung des Unterkieferknochens erfordert, im Unterschied zur einfachen Erstversorgung frischer Frakturen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 174,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 265,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2706 steht für „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2706 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 174,28 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2706 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.