GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
Die GOÄ-Ziffer 2696 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2696 erfasst die Drahtumschlingung des Unterkiefers oder die oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig ausgeführt. Bei dieser Technik wird ein Draht um den Unterkieferknochen geführt beziehungsweise zwischen Mund- und Gesichtsbereich gespannt, um den Kiefer beziehungsweise Kieferfragmente in ihrer Position zu halten oder aufzuhängen, etwa als Teil einer umfassenderen Frakturversorgung oder zur Abstützung bei fehlender anderer Verankerungsmöglichkeit. Die ausdrückliche Nennung „auch beidseitig“ stellt klar, dass die Ziffer unabhängig davon, ob die Umschlingung oder Aufhängung einseitig oder beidseitig erfolgt, nur einmal angesetzt wird. Sie ist von den einfacheren Ligatur- und Häkchentechniken nach Ziffer 2697 abzugrenzen, die eine punktuellere Verankerung an einzelnen Zähnen oder Kieferabschnitten betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2696 steht für „Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2696 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2696 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.