GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate
Die GOÄ-Ziffer 2695 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2695 vergütet die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Fraktur in einem zahnlosen Kieferabschnitt liegt, sodass eine Fixation über die Zahnreihen – etwa mittels Drahtligaturen an den Zähnen – nicht möglich ist, und stattdessen ein System aus innerhalb und außerhalb des Mundes angebrachten Schienen und Stützapparaten zur Ruhigstellung eingesetzt wird. Typischer Anwendungsfall ist ein Kieferbruch bei einem zahnlosen oder teilbezahnten Patienten, bei dem die üblichen zahngestützten Fixationsverfahren nicht greifen. Die Kombination aus intra- und extraoralen Elementen unterscheidet die Ziffer von den rein zahn- oder drahtgestützten Fixationsmethoden anderer Ziffern dieses Abschnitts.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2695 steht für „Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2695 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2695 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.