GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2694: Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem…

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Die GOÄ-Ziffer 2694 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 60,33 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2694 erfasst die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, abgerechnet je Fraktur. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach knöcherner Ausheilung einer zuvor mittels Osteosynthese versorgten Fraktur (etwa nach den Ziffern 2690 bis 2692) das eingebrachte Material – Platten, Schrauben oder vergleichbare Implantate – in einem gesonderten Eingriff wieder entfernt wird. Dies ist typischerweise indiziert, wenn das Material Beschwerden verursacht, freiliegt oder aus anderen medizinischen Gründen nicht dauerhaft verbleiben soll. Da die Abrechnung je Fraktur erfolgt, wird die Ziffer bei mehreren, getrennt versorgten Frakturstellen mit jeweils eigenem Osteosynthesematerial entsprechend mehrfach angesetzt. Die Leistung betrifft ausschließlich die Materialentfernung selbst und nicht die vorausgegangene Erstversorgung der Fraktur.

Gebühren und Steigerungssatz

450 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach60,33 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach91,80 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2694

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2694?

Die GOÄ-Ziffer 2694 steht für „Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2694?

Die GOÄ-Ziffer 2694 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2694 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,33 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2694?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2694 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.