GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 269 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 269 vergütet die Akupunktur in Nadelstich-Technik zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung. Sie wird angewendet, wenn Nadeln an definierten Körperpunkten gesetzt werden, um schmerzlindernde Effekte zu erzielen, etwa bei chronischen Schmerzzuständen des Bewegungsapparats oder anderen schmerzhaften Beschwerdebildern, bei denen die Akupunktur als ergänzende oder eigenständige Therapieform eingesetzt wird. Die Ziffer bildet die Standard-Akupunktursitzung ab, unabhängig von der genauen Anzahl gesetzter Nadeln, solange die Nadelstich-Technik zur Schmerzbehandlung angewendet wird. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 269a, die dieselbe Technik betrifft, jedoch eine Mindestbehandlungsdauer von 20 Minuten voraussetzt; laut der zugehörigen Bestimmung ist Ziffer 269 neben Ziffer 269a nicht zusätzlich berechnungsfähig, wenn also die längere Sitzung nach 269a angesetzt wird, entfällt die gesonderte Berechnung von Ziffer 269.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 269 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 269 steht für „Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 269 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 269 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.