GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 267: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer…

Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 267 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 10,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 267 beschreibt die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, wobei ausdrücklich auch paravertebrale, perineurale, perikapsuläre oder retrobulbäre Infiltrationen eingeschlossen sind. Diese Behandlung kommt zum Einsatz, wenn ein Medikament, meist ein Lokalanästhetikum oder ein entzündungshemmender Wirkstoff, gezielt in das Gewebe rund um eine bestimmte anatomische Struktur eingebracht wird, etwa neben der Wirbelsäule, um einen Nerv herum, um eine Gelenkkapsel oder hinter den Augapfel, um lokal begrenzte Schmerzzustände oder Entzündungen zu behandeln. Die Formulierung „im Bereich einer Körperregion“ grenzt die Leistung von Ziffer 268 ab, die dieselbe Behandlungsart, aber im Bereich mehrerer Körperregionen beziehungsweise beidseitig an einer Körperregion, abbildet und damit den größeren Behandlungsumfang einer Sitzung erfasst.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach10,72 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach16,32 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 267

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 267?

Die GOÄ-Ziffer 267 steht für „Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion, auch paravertebrale oder perineurale oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 267?

Die GOÄ-Ziffer 267 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 267 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 267?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 267 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.