GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 266: Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung

Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 266 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 8,04 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 266 erfasst die intrakutane Reiztherapie, auch als Quaddelbehandlung bezeichnet. Bei dieser Technik wird eine geringe Menge einer Flüssigkeit, meist eines Lokalanästhetikums oder einer physiologischen Kochsalzlösung, gezielt in die Haut eingebracht, sodass eine sichtbare Quaddel entsteht. Diese Methode wird insbesondere zur Reiztherapie bei chronischen Schmerzzuständen oder funktionellen Beschwerden eingesetzt, wobei die Reizsetzung an der Haut über neurale Reflexbögen auf tiefere Strukturen wirken soll. Die Leistung wird üblicherweise an mehreren Punkten im betroffenen Areal in einer Sitzung durchgeführt und als eine Behandlungseinheit abgerechnet. Sie unterscheidet sich von tieferen Infiltrationsbehandlungen wie den Ziffern 267 und 268, die auf ganze Körperregionen und tiefer liegende Strukturen zielen, während die Quaddelbehandlung sich auf die oberflächliche Hautschicht beschränkt.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach8,04 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach12,24 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 266

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 266?

Die GOÄ-Ziffer 266 steht für „Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 266?

Die GOÄ-Ziffer 266 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 266 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 266?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 266 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.