GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 268 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 268 erfasst die medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen, wobei auch die beidseitige Behandlung ein und derselben Körperregion eingeschlossen ist, und wird je Sitzung abgerechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Behandlungssitzung nicht nur eine einzelne Region, sondern mehrere unterschiedliche Körperbereiche infiltriert werden, oder wenn dieselbe Region auf beiden Körperseiten behandelt wird, etwa bei symmetrischen Schmerzsyndromen. Die Abgrenzung zu Ziffer 267 liegt damit ausschließlich im Umfang der behandelten Regionen innerhalb einer Sitzung: Betrifft die Infiltration nur eine einzelne Körperregion einseitig, ist Ziffer 267 einschlägig; erstreckt sie sich auf mehrere Regionen oder beidseitig auf dieselbe Region, greift Ziffer 268.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 268 steht für „Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 268 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 268 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.