GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 269a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 269a beschreibt die Akupunktur in Nadelstich-Technik zur Schmerzbehandlung mit einer Mindestdauer von 20 Minuten, je Sitzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Behandlungssitzung diese zeitliche Mindestgrenze erreicht oder überschreitet, was auf einen umfangreicheren, zeitintensiveren Behandlungsansatz hindeutet als bei einer kürzeren Standardsitzung. Die zugehörige Bestimmung legt ausdrücklich fest, dass neben Ziffer 269a die Ziffer 269 nicht zusätzlich berechnungsfähig ist: Wird die Mindestdauer von 20 Minuten erreicht und damit 269a angesetzt, kann die kürzere Akupunkturziffer 269 für dieselbe Sitzung nicht parallel abgerechnet werden. Die beiden Ziffern schließen sich damit innerhalb einer Sitzung gegenseitig aus und richten sich allein nach der tatsächlichen Behandlungsdauer der durchgeführten Akupunktur.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 269a nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 269a steht für „Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 269a ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 269a gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.