GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
Die GOÄ-Ziffer 271 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 271 erfasst die intravenöse Infusion mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten. Sie wird angesetzt, wenn eine Flüssigkeit oder ein Medikament über einen venösen Zugang verabreicht wird und die Infusionsdauer innerhalb dieser zeitlichen Grenze bleibt, etwa bei kurzzeitigen Kurzinfusionen zur Medikamentengabe. Die zugehörige Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen nach den Ziffern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig sind, da die intravenöse Flüssigkeitsgabe in diesem Rahmen als Bestandteil der anästhesiologischen Versorgung gilt. Außerhalb eines Anästhesie- oder Narkosezusammenhangs bildet Ziffer 271 die kürzeste der drei zeitgestaffelten intravenösen Infusionsleistungen ab und grenzt sich von Ziffer 272 durch die kürzere Dauer ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 271 steht für „Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 271 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 271 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.