GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 265a steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 265a betrifft die Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung. Ein Hautexpander ist ein unter die Haut implantiertes, dehnbares Kissen, das durch schrittweise Injektion von Flüssigkeit vergrößert wird, um umliegendes Hautgewebe kontrolliert zu dehnen, etwa zur Vorbereitung einer späteren rekonstruktiven oder plastischen Operation. Da diese Auffüllung in der Regel in mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen über einen längeren Zeitraum erfolgt, wird jede einzelne Auffüllsitzung gesondert nach dieser Ziffer abgerechnet. Die Leistung ist von Ziffer 265 klar abzugrenzen, die zwar ebenfalls die Auffüllung eines subkutanen Depots betrifft, sich dort aber ausdrücklich auf ein Medikamentenreservoir beziehungsweise die Portspülung bezieht und damit einen anderen Anwendungszweck als die mechanische Gewebedehnung des Hautexpanders verfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,36 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 265a steht für „Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 265a ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 265a keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.