GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 264 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 264 umfasst die Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, ebenfalls je Sitzung abgerechnet. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen urologischer Behandlungen Medikamente direkt in oder um das Prostatagewebe appliziert werden, etwa bei entzündlichen Prostataerkrankungen oder zur lokalen Schmerztherapie im kleinen Becken. Die Formulierung „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung“ zeigt, dass sowohl die einzelne Injektion als auch die flächigere Infiltration mehrerer Applikationsstellen im Prostatabereich unter dieser einen Ziffer zusammengefasst werden, unabhängig von der genauen Anzahl der Einstichstellen innerhalb einer Sitzung. Die Abrechnung erfolgt je Behandlungssitzung, sodass bei wiederholten Behandlungsterminen die Leistung entsprechend mehrfach angesetzt werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 264 steht für „Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der Prostata, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 264 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 264 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.