GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich
Die GOÄ-Ziffer 2601 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich, also die operative Entfernung eines Abschnitts des Halsanteils des sympathischen Grenzstrangs. Angewendet wird der Eingriff bei Erkrankungen, die auf eine Unterbrechung der sympathischen Innervation im Kopf-Hals- oder Armbereich ansprechen, etwa bestimmten vaskulären oder sekretorischen Störungen, indem der zervikale Grenzstrang operativ dargestellt und ein Abschnitt reseziert wird. Die Ziffer betrifft ausschließlich die zervikale Lokalisation und ist von der abdomino-retroperitonealen lumbalen Grenzstrangresektion nach Nummer 2602 sowie der kombinierten thorakolumbalen Grenzstrangresektion nach Nummer 2603 abzugrenzen, die andere Abschnitte des Grenzstrangs über andere operative Zugangswege betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2601 steht für „Grenzstrangresektion im zervikalen Bereich“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2601 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2601 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.