GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion
Die GOÄ-Ziffer 2602 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion, also die operative Entfernung eines Abschnitts des lumbalen sympathischen Grenzstrangs über einen retroperitonealen Zugang vom Bauchraum aus. Angewendet wird der Eingriff bei Erkrankungen der unteren Extremitäten oder des Beckens, die auf eine Ausschaltung der sympathischen Innervation in diesem Bereich ansprechen, wobei der Zugang durch das Retroperitoneum erfolgt, ohne die Bauchhöhle selbst zu eröffnen. Die Leistung ist von der zervikalen Grenzstrangresektion nach Nummer 2601 durch die andere anatomische Lokalisation und den abweichenden Zugangsweg abzugrenzen sowie von der kombinierten thorakolumbalen Resektion nach Nummer 2603, die zusätzlich den thorakalen Grenzstrangabschnitt einbezieht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2602 steht für „Abdomino-retroperitoneale lumbale Grenzstrangresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2602 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2602 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.