GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion
Die GOÄ-Ziffer 2603 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion, bei der sowohl im Brust- als auch im Lendenbereich Abschnitte des sympathischen Grenzstrangs in einem Eingriff entfernt werden. Angewendet wird das Verfahren, wenn eine alleinige Resektion des lumbalen oder thorakalen Abschnitts nicht ausreicht und aus therapeutischen Gründen eine ausgedehntere Unterbrechung der sympathischen Kette über beide Abschnitte hinweg erforderlich ist. Gegenüber der isolierten lumbalen Resektion nach Nummer 2602 erfasst diese Ziffer den größeren operativen Umfang der kombinierten Vorgehensweise über zwei anatomische Abschnitte hinweg und wird anstelle einer alleinigen Teilresektion abgerechnet, wenn tatsächlich beide Abschnitte des Grenzstrangs reseziert werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2603 steht für „Kombinierte thorakolumbale Grenzstrangresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2603 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2603 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.