GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Stereotaktische Thermokoagulation des Ganglion Gasseri
Die GOÄ-Ziffer 2598 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Stereotaktische Thermokoagulation des Ganglion Gasseri“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die stereotaktische Thermokoagulation des Ganglion Gasseri, also die bildgestützte, computerunterstützt exakt positionierte Wärmezerstörung von Anteilen des Trigeminusganglions. Angewendet wird sie ebenfalls zur Behandlung der therapieresistenten Trigeminusneuralgie, wenn zur präzisen Platzierung der Koagulationssonde ein stereotaktisches Zielverfahren eingesetzt wird, das eine besonders genaue Lokalisation des Ganglions und eine kontrollierte Begrenzung der Läsion ermöglicht. Gegenüber der einfachen Verödung oder Verkochung nach Nummer 2597 liegt der maßgebliche Unterschied im zusätzlichen Einsatz der stereotaktischen Navigation, die einen höheren technischen und planerischen Aufwand voraussetzt. Beide Ziffern betreffen dasselbe Zielorgan, unterscheiden sich jedoch in der angewandten Zielführungstechnik und schließen sich daher gegenseitig aus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2598 steht für „Stereotaktische Thermokoagulation des Ganglion Gasseri“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2598 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2598 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.