GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis
Die GOÄ-Ziffer 2600 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Exstirpation, also die vollständige chirurgische Entfernung, eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis. Angewendet wird der Eingriff, wenn ein Nervenganglion in dieser Region selbst Ursprung einer Schmerzsymptomatik oder einer raumfordernden Veränderung ist und eine dauerhafte Beseitigung durch operative Entfernung des gesamten Ganglions angestrebt wird, anders als bei der bloßen Blockade nach Nummer 2599 oder der Verödung einzelner Ganglien wie des Ganglion Gasseri nach den Nummern 2597 und 2598. Die Leistung setzt die operative Freilegung der Schädelbasisregion voraus, um das Ganglion vollständig darzustellen und zu entfernen, und wird bei entsprechend lokalisierten, operativ zugänglichen Befunden angewendet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2600 steht für „Exstirpation eines Ganglions im Bereich der Schädelbasis“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2600 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2600 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.