GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis
Die GOÄ-Ziffer 2599 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 225 Punkten bewertet; das entspricht 13,11 € beim einfachen und 30,16 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis, also die gezielte, meist mittels Injektion vorgenommene Unterbrechung der Erregungsleitung eines an der Schädelbasis verlaufenden Nerven. Angewendet wird das Verfahren sowohl diagnostisch, um den Ursprung von Schmerzen einem bestimmten Nerven zuzuordnen, als auch therapeutisch zur vorübergehenden Schmerzlinderung im Versorgungsgebiet des betroffenen Nerven. Die Ziffer betrifft die reversible Blockade und ist damit von den destruktiven Verfahren wie der Verödung oder Koagulation des Ganglion Gasseri nach den Nummern 2597 und 2598 sowie von der operativen Exstirpation eines Ganglions nach Nummer 2600 abzugrenzen, da hier keine dauerhafte Zerstörung von Nervengewebe, sondern eine zeitlich begrenzte Blockadewirkung erzielt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,11 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 45,90 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2599 steht für „Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2599 ist mit 225 Punkten bewertet; das entspricht 13,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2599 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.